Gebühreninformationen
Gebühren
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses bestimmt, für welche Tätigkeiten des Anwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Gebühren am Wert des Gegenstandes, der von dem Anwalt bearbeitet wird. Die gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit fallen dementsprechend mit zunehmendem Gegenstandswert auch zunehmend höher aus. Je nach Art der Tätigkeit fallen eine oder mehrere Gebühren an. Einen grundsätzlichen Überblick über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gibt die Gebührentabelle des RVG, die auf dieser Seite eingesehen und heruntergeladen werden kann.
Vergütungsvereinbarung
Wenn eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen wird, richtet sich das zu zahlende Entgelt nicht nach den Gebühren des RVG, sondern nach dem vereinbarten Betrag. Der Anwalt darf dabei aber ein Honorar, das niedriger ist als die Gebühren nach dem RVG, nur im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit vereinbaren. Das Honorar ist auch bei Unterliegen zu zahlen, da die Vereinbarung eines sog. Erfolgshonorar in Deutschland nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zulässig ist. Ein Muster einer Vergütungsvereinbarung findet sich auf dieser Seite zum Einsehen und Herunterladen.
Vorschuss
Um seinen Vergütungsanspruch sicherzustellen, kann der Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich dabei nach der voraussichtlichen Höhe der entstehenden Gebühren.
Kosten für eine erste mündliche Beratung
Wird die Fachkenntnis des Rechtsanwalts ohne Auftragserteilung bzw. Mandatierung für eine erste mündliche Beratung in Anspruch genommen, betragen die Kosten für Verbraucher unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes höchstens 190,00 € zuzüglich max. 20,00 € Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt nicht mehr als 249,90 €, soweit es nur bei diesem ersten Gespräch bleibt. In einfach gelagerten Fällen liegt die Pauschale meist deutlich unter diesem Betrag.
Beratungshilfeschein
Sollten die Kosten für die Erstberatung nicht aufgebracht werden können, kann bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte einen sog. Beratungshilfeschein beantragt werden. Mit diesem Beratungshilfeschein kann man sich bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen. Dieser rechnet seine Kosten mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab, es ist lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 15,00 € zu leisten. Näheres dazu erfahren Sie über die Links und Downloads auf dieser Seite.
Prozesskostenhilfe(PKH)
Sollten die Kosten für ein gerichtliches Verfahren nicht aufgebracht werden können, hilft der Staat grundsätzlich mit der PKH weiter. In einem gesonderten Verfahren entscheidet das Gericht vorab, ob PKH gezahlt werden kann. Dies richtet sich nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsstellers und den Erfolgsaussichten der Klage. Aber: PKH ist nur eine Art staatliches Darlehen. Wenn es die Einkommensverhältnisse innerhalb der nächsten zehn Jahre seit Bewilligung der PKH zulassen, müssen die vorgestreckten Beträge eventuell ratenweise zurück gezahlt werden. Wenn der Prozess verloren geht, sind aber in jedem Fall die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen. Näheres dazu erfahren Sie über die Links und Downloads auf dieser Seite.
Abschliessende Kostentragungspflicht
Im Zivilrecht bezahlt im Erfolgsfall grundsätzlich der Gegner die Kosten des Rechtsstreits - zu dem auch die Kosten des Anwalts gehören - im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Das heißt beispielsweise, wenn zu 80 % gewonnen wird, müssen nur 20 % der Anwaltskosten (sowie der anderen Kosten des Rechtsstreits) getragen werden. Besonderheit: In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit trägt, zumindest in der ersten Instanz, jede Partei unabhängig von Obsiegen und Unterliegen die Gebühren für ihren Anwalt selbst. Gerade im Arbeitsrecht sollte daher über der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachgedacht werden.
Kontakt
Tel.: 0331 / 58 39 48 10
Fax: 0331 / 58 39 48 11
Mobil: 0176/ 23 87 7772
E-Mail: ra-langenfeld(at)email.de
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Links
o Zur PKH
o Rechtsanwaltsvergütungsgesetz